EuGH: Notariatsverfassungen gerechtfertigt – Staatsangehörigkeitserfordernis diskriminierend
In einer Reihe von Vertragsverletzungsurteilen hat der Europäische Gerichtshof heute entschieden, dass zum Beruf des Notars nicht allein derjenige zu bestellen ist, der die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Mitgliedstaates besitzt. Die entsprechende Regelung in der deutschen Bundesnotarordnung wird deshalb zu ändern sein.
Zurückgewiesen hat der EuGH allerdings die Auffassung der Kommission, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen auch in Deutschland anzuerkennen seien. Eine Anwendung der EU-Berufsqualifikationsrichtlinie, wie sie die Kommission gefordert hatte, komme mit Blick auf die Besonderheiten dieser Richtlinie nicht in Betracht.
Gerechtfertigt seien insbesondere solche Beschränkungen der Berufsausübung, die darauf abzielen, dem öffentlichen Charakter der notariellen Beurkundung Rechnung zu tragen. Dazu zählt der EuGH unter anderem die Bedürfnisprüfungen, das Amtsbereichsprinzip, die Kostenordnungen sowie die Regelungen zur notariellen Unabhängigkeit. Den EuGH-Urteilen ist zu entnehmen, dass den Mitgliedstaaten insoweit ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Der EuGH stellt ausdrücklich fest, dass seine Entscheidung „weder den Status und die Organisation des Notariats in der deutschen Rechtsordnung betrifft noch die Voraussetzungen, die neben der Staatsangehörigkeit für den Zugang zum Beruf des Notars in diesem Mitgliedstaat bestehen.“
Dazu meint der Präsident der Bundesnotarkammer, Tilman Götte: „Die Urteile rühren nicht an den Strukturmerkmalen des Notarberufs. Die deutsche Notariatsverfassung ist bis auf den Staatsangehörigkeitsvorbehalt EU-konform.“
Ansprechpartner
Dr. Thomas Diehn, LL.M. (Harvard), Notar a.D.
E-Mail: t.diehn@bnotk.de
Tel.: 030-3838660
Zurückgewiesen hat der EuGH allerdings die Auffassung der Kommission, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen auch in Deutschland anzuerkennen seien. Eine Anwendung der EU-Berufsqualifikationsrichtlinie, wie sie die Kommission gefordert hatte, komme mit Blick auf die Besonderheiten dieser Richtlinie nicht in Betracht.
Gerechtfertigt seien insbesondere solche Beschränkungen der Berufsausübung, die darauf abzielen, dem öffentlichen Charakter der notariellen Beurkundung Rechnung zu tragen. Dazu zählt der EuGH unter anderem die Bedürfnisprüfungen, das Amtsbereichsprinzip, die Kostenordnungen sowie die Regelungen zur notariellen Unabhängigkeit. Den EuGH-Urteilen ist zu entnehmen, dass den Mitgliedstaaten insoweit ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Der EuGH stellt ausdrücklich fest, dass seine Entscheidung „weder den Status und die Organisation des Notariats in der deutschen Rechtsordnung betrifft noch die Voraussetzungen, die neben der Staatsangehörigkeit für den Zugang zum Beruf des Notars in diesem Mitgliedstaat bestehen.“
Dazu meint der Präsident der Bundesnotarkammer, Tilman Götte: „Die Urteile rühren nicht an den Strukturmerkmalen des Notarberufs. Die deutsche Notariatsverfassung ist bis auf den Staatsangehörigkeitsvorbehalt EU-konform.“
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