Mit Sicherheit ins Alter
Wenn Eltern, Verwandte oder Lebenspartner älter werden, stellt sich oft die Frage nach dem Tod. Menschen machen sich vor allem ein Bild darüber, wie sie sterben möchten. Doch wenn dieser Zeitpunkt erreicht ist, sind viele auf Grund von Krankheit oder Demenz nicht mehr in der Lage, darüber selbst zu bestimmen. Das Schicksal liegt in den Händen der Ärzte. Es sei denn, der Betroffene hat sich bereits im Vorwege Gedanken gemacht und eine Patientenverfügung verfasst. Doch gerade wenn es darum geht, unter bestimmten Umständen von lebensverlängernden Maßnahmen abzusehen, sind die Ärzte an strenge Vorschriften gebunden. Juristisch handelt es sich nämlich um "passive Sterbehilfe". Eine formlose schriftliche Erklärung des Patienten, wie im Falle seines Unvermögens, seine Wünsche selbst zu äußern, mit ihm verfahren werden soll, reicht in der Praxis regelmäßig nicht aus. Eine notariell beurkundete Patientenverfügung sichert hingegen die Wahrnehmung der Interessen in der gewünschten Weise.
Dem behandelnden Arzt stellen sich bei Betrachtung einer Patientenverfügung nämlich zunächst zwei Fragen: Ist die Verfügung tatsächlich von dem Patienten verfasst und unterschrieben worden? War sich der Patient bei Abfassung der Verfügung über ihre rechtliche Tragweite bewusst? Hinsichtlich beider Fragestellungen kann nur die Mitwirkung eines Notars bei der Errichtung einer Patientenverfügung Sicherheit schaffen:
Gewissheit über die Identität des Unterzeichners der Patientenverfügung gibt nur eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift. Beglaubigt der Notar die Unterschrift, wird hierdurch der volle Beweis der Echtheit der Unterschrift erbracht. Die Beglaubigung der Unterschrift bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Identität des Unterzeichners und nicht auf die Bedeutung der im unterzeichneten Text niedergelegten Erklärung.
Um eventuellen Bedenken des Arztes in vollem Umfang zu begegnen, empfiehlt sich daher eine Beurkundung der Patientenverfügung. Hierbei wird dem Patienten der Text von dem Notar nicht nur vorgelesen, sondern er wird umfassend über die rechtliche Tragweite seiner Erklärung belehrt. Bei Vorlage einer beurkundeten Patientenverfügung können sich Ärzte jederzeit darauf berufen, dass der Unterzeichner die rechtlichen Auswirkungen seiner Anweisung kannte. Denn der Notar erforscht im Rahmen einer Beurkundung den wirklichen Willen des Beteiligten und setzt diesen im Text der Urkunde umzusetzen. Die Wirkung einer Beurkundung schließt im übrigen diejenige einer Beglaubigung ein, weil auch hier die Identität des Erklärenden mit öffentlicher Beweiskraft bescheinigt wird. Sofern in den Text der Patientenverfügung keine zeitliche Befristung aufgenommen wurde, ist diese grundsätzlich zeitlich unbegrenzt wirksam. Hierüber wird im Rahmen einer notariellen Beurkundung ebenfalls belehrt. Möchte der Patient von seiner einmal beurkundeten Anweisung abrücken, so muss er die ihm erteilten Notariatsurkunden lediglich vernichten und den Notar hierüber informieren.
Dem behandelnden Arzt stellen sich bei Betrachtung einer Patientenverfügung nämlich zunächst zwei Fragen: Ist die Verfügung tatsächlich von dem Patienten verfasst und unterschrieben worden? War sich der Patient bei Abfassung der Verfügung über ihre rechtliche Tragweite bewusst? Hinsichtlich beider Fragestellungen kann nur die Mitwirkung eines Notars bei der Errichtung einer Patientenverfügung Sicherheit schaffen:
Gewissheit über die Identität des Unterzeichners der Patientenverfügung gibt nur eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift. Beglaubigt der Notar die Unterschrift, wird hierdurch der volle Beweis der Echtheit der Unterschrift erbracht. Die Beglaubigung der Unterschrift bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Identität des Unterzeichners und nicht auf die Bedeutung der im unterzeichneten Text niedergelegten Erklärung.
Um eventuellen Bedenken des Arztes in vollem Umfang zu begegnen, empfiehlt sich daher eine Beurkundung der Patientenverfügung. Hierbei wird dem Patienten der Text von dem Notar nicht nur vorgelesen, sondern er wird umfassend über die rechtliche Tragweite seiner Erklärung belehrt. Bei Vorlage einer beurkundeten Patientenverfügung können sich Ärzte jederzeit darauf berufen, dass der Unterzeichner die rechtlichen Auswirkungen seiner Anweisung kannte. Denn der Notar erforscht im Rahmen einer Beurkundung den wirklichen Willen des Beteiligten und setzt diesen im Text der Urkunde umzusetzen. Die Wirkung einer Beurkundung schließt im übrigen diejenige einer Beglaubigung ein, weil auch hier die Identität des Erklärenden mit öffentlicher Beweiskraft bescheinigt wird. Sofern in den Text der Patientenverfügung keine zeitliche Befristung aufgenommen wurde, ist diese grundsätzlich zeitlich unbegrenzt wirksam. Hierüber wird im Rahmen einer notariellen Beurkundung ebenfalls belehrt. Möchte der Patient von seiner einmal beurkundeten Anweisung abrücken, so muss er die ihm erteilten Notariatsurkunden lediglich vernichten und den Notar hierüber informieren.
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