Rechtmäßigkeit der Altersgrenze für Notare erneut bestätigt
Nach § 48a der Bundesnotarordnung erreichen Notare mit dem Ende des Monats, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze. Ihr Amt erlischt dann kraft Gesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für die Ausübung des Notarberufs bereits 1992 bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat diese Beurteilung im Jahr 2010 wiederholt.
Das höchste deutsche Zivilgericht hebt in seiner neuen Entscheidung hervor, dass die Bundesnotarordnung nicht gegen europarechtliche Vorgaben verstoße. Die mit der Altersgrenze für Notare bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters sei auch nach der einschlägigen EU-Richtlinie sowie der EuGH-Rechtsprechung zulässig. Die Regelung sei nämlich aus Gründen der Vorhersehbarkeit und Planbarkeit erforderlich. Außerdem müssten die Besonderheiten des Ausschreibungsverfahrens und der Bedürfnisprüfung berücksichtigt werden, um die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege und die Unabhängigkeit der Amtsträger zu gewährleisten. Diese legitimen Ziele erkenne das Europarecht an.
Die Bundesnotarkammer begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. „Der Notarberuf bietet jungen Spitzenjuristen ein herausforderndes und spannendes Tätigkeitsfeld“, sagt Thomas Diehn, Pressesprecher der Bundesnotarkammer. Da es nur so viele Notarstellen geben kann, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, sei die Altersgrenze unverzichtbar, um eine gesunde Altersstruktur zu erhalten. „Wir freuen uns über das anhaltend große Interesse an der Notarlaufbahn bei hochqualifizierten jungen Volljuristen, das wir auch am Erfolg der erst 2011 eingeführten Notariellen Fachprüfung deutlich erkennen können“, ergänzt der Hauptgeschäftsführer der Bundesnotarkammer, Peter Huttenlocher.
Das höchste deutsche Zivilgericht hebt in seiner neuen Entscheidung hervor, dass die Bundesnotarordnung nicht gegen europarechtliche Vorgaben verstoße. Die mit der Altersgrenze für Notare bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters sei auch nach der einschlägigen EU-Richtlinie sowie der EuGH-Rechtsprechung zulässig. Die Regelung sei nämlich aus Gründen der Vorhersehbarkeit und Planbarkeit erforderlich. Außerdem müssten die Besonderheiten des Ausschreibungsverfahrens und der Bedürfnisprüfung berücksichtigt werden, um die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege und die Unabhängigkeit der Amtsträger zu gewährleisten. Diese legitimen Ziele erkenne das Europarecht an.
Die Bundesnotarkammer begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. „Der Notarberuf bietet jungen Spitzenjuristen ein herausforderndes und spannendes Tätigkeitsfeld“, sagt Thomas Diehn, Pressesprecher der Bundesnotarkammer. Da es nur so viele Notarstellen geben kann, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, sei die Altersgrenze unverzichtbar, um eine gesunde Altersstruktur zu erhalten. „Wir freuen uns über das anhaltend große Interesse an der Notarlaufbahn bei hochqualifizierten jungen Volljuristen, das wir auch am Erfolg der erst 2011 eingeführten Notariellen Fachprüfung deutlich erkennen können“, ergänzt der Hauptgeschäftsführer der Bundesnotarkammer, Peter Huttenlocher.
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