BGH: Zur Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger bei Sicherungsgrundschulden
Ausgangslage
In vielen Fällen werden Kredite von Banken dadurch abgesichert, dass der Kreditnehmer der finanzierenden Bank eine Grundschuld bestellt. Gleichzeitig unterwirft er sich wegen des Anspruchs aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung. Wird die Grundschuld an einen Dritten (Zessionar) abgetreten, kann nunmehr dieser aus dem Vollstreckungstitel (der Unterwerfungserklärung) wegen des Anspruchs aus der Grundschuld vorgehen, wenn der Notar im sogenannten Klauselerteilungsverfahren die Unterwerfungserklärung zu seinen Gunsten für vollstreckbar erklärt. Die Klausel wird vom Notar erteilt, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind.Bisherige Rechtsprechung
Im Jahr 2010 hatte ein anderer Senat des BGH entschieden, dass eine solche formularmäßige Unterwerfungserklärung bei einer Sicherungsgrundschuld nach der objektiv verstandenen Interessenlagen stets so auszulegen sei, dass der Zessionar nur dann aus ihr vorgehen könne, wenn er der Sicherungsvereinbarung, die der Kreditnehmer mit seiner Bank geschlossen hat, beitrete.Auf diese Weise sei sichergestellt, dass der Kreditnehmer auch in den Fällen, in denen die Abtretung der Grundschuld ohne seine Veranlassung - etwa aufgrund eines Verkaufs der Kreditforderung - erfolge, Einwendungen gegen den Anspruch aus der Grundschuld, die ihm gegenüber seiner Bank zugestanden hätten, gegenüber dem Zessionar geltend machen könne. In dieser Entscheidung wurde zudem beiläufig darauf hingewiesen, dass deshalb im Klauselerteilungsverfahren von dem Notar zu prüfen sei, ob der Zessionar der Sicherungsvereinbarung beigetreten sei.
Dieser Hinweis hat in der notariellen Praxis vor allem in den häufigen Fällen Schwierigkeiten bereitet, in denen der Zessionar die Grundschuld auf Veranlassung des Kreditnehmers - etwa wegen einer Neuvalutierung oder einer Umschuldung - erworben hat. Notare haben teilweise auch in diesen Fällen die Erteilung der Klausel verweigert, weil der Zessionar regelmäßig nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden den Nachweis erbringen kann, dass ein solcher Fall und nicht ein Fall vorliegt, in dem die Grundschuld ohne Veranlassung des Kreditnehmers abgetreten worden ist.
Neue Grundsatzentscheidung
Der für Rechtsbeschwerden im Klauselerteilungsverfahren zuständige Senat des BGH hat nunmehr in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass der Notar die Klausel in allen Fällen erteilen muss, in denen die Unterwerfungserklärung sprachlich keinen Anhaltspunkt für die vom BGH bisher angenommene Bedingung erhält. Die strenge Formalisierung des Zwangsvollstreckungsverfahrens setze einer allein an Interessen orientierten Auslegung ohne jeden Anhaltspunkt im Wortlaut eines Vollstreckungstitels Grenzen. Der Schutz des Kreditnehmers werde dadurch gewährleistet, dass er eine aus einer einschränkenden Auslegung der Unterwerfungserklärung resultierende Einwendung ggf. mit einer Klage (§ 768 ZPO) geltend machen könne.Notarsuche
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